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Stellungnahme der Ministerin für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Zur Flugsicherheit

Veröffentlicht am 23.08.2010 in Standpunkte

Die SPD Landtagsabgeordneten Drexler, Winkler (WT), Stickelberger, Zeller und Haller haben am 20.07.2010 eine Stellungnahme der Landesregierung zum Thema Sicherheit im südbadischen Luftraum beantragt.

Begründung: "Nachdem es den SPD-Bundesverkehrsministern stets ein Anliegen war, die Überflüge über Südbaden in Grenzen und die Sicherheit hoch zu halten, läutet die CDU-geführte Bundesregierung nun ein neues Zeitalter ein. Deutsches Recht wird kampflos geopfert, die Zahl der Überflüge dem Schweizer „Goodwill“ und den dort definierten Notwendigkeiten übertragen. Das kann die Landesregierung so nicht akzeptieren und sie darf ggf. auch vor einer Verfassungsklage nicht zurückschrecken."

Mit Schreiben vom 5. August 2010 (Nr.7-3846 Zürich/125) nimmt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zu dem Antrag wie folgt Stellung:

SPD Antrag
Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,

1. was sie unternommen hat und jetzt unternimmt, um die vom Bundesverkehrsministerium angekündigte Überlassung des süddeutschen Hoheitsgebietes an die privatrechtliche Schweizer Flugverkehrsüberwachungsgesellschaft Skyguide in dieser Form zu unterbinden;

Stellungnahme der Landesregierung
Der Landesregierung ist eine Ankündigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, deutsches Hoheitsgebiet zu überlassen, nicht bekannt. Das Schweizer Flugsicherungsunternehmen Skyguide nimmt die Aufgabe der Flugsicherung über süddeutschem Gebiet auf der Grundlage von Artikel 87d Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 31 b Abs. 6 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 a) des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) wahr.

SPD Frage
2. ob sie die Auffassung des Landgerichts Konstanz teilt, dass nach Artikel 87 d Abs.1 GG die „Luftverkehrsverwaltung, zu der auch die Luftverkehrskontrolle gehört, in bundeseigener Verwaltung zu führen“ ist (Urteil vom 27. Juli 2006, S. 56);

Stellungnahme der Landesregierung
Das Landgericht Konstanz zitiert in seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 27. Ju-li 2006 Artikel 87 d Abs. 1 GG in der damals geltenden Fassung. Durch das am 1. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2247) erhielt Artikel 87 d Abs. 1 GG folgende Fassung: „Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

SPD Frage
3. auf welcher Rechtsgrundlage Schweizer Recht in Zukunft über deutschem Hoheitsgebiet angewendet werden soll;

Stellungnahme der Landesregierung
Nach § 31 b Abs. 6 Satz 2 LuftVG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 a) LuftVG ist der Bund bei der Beauftragung von Flugsicherungsorganisationen mit Sitz im Ausland verpflichtet, spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine völkerrechtliche Übereinkunft abzuschließen, in der die Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen, die Durchführung von Kontroll- und Durchsetzungsbefugnissen sowie die Sicherstellung der verfassungsmäßigen Aufgabenerfüllung der Luftstreitkräfte der Bundeswehr gegenüber der anderen Flugsicherungsorganisation geregelt sind. Laut Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird hierzu eine Regelung im Rahmen des Abkommens zwischen Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Schweiz und Deutschland zur Errichtung eines Funktionalen Luftraumblocks für Zentraleuropa (Functional Airspace Block Europe Central – FABEC) angestrebt, die diesen rechtlichen Vorgaben Rechnung trägt.

SPD Frage
4. ob sie bereit ist, eine Verfassungsklage gegen die Anwendung Schweizer Rechts über deutschem Luftraum anzustreben;

Stellungnahme der Landesregierung
Angesichts der vorstehenden Antworten zu den Ziffern 1 bis 3 sieht die Landesregierung keine Notwendigkeit einer Verfassungsklage.

SPD Frage
5. bis wann die 220. Durchführungsverordnung (DVO) zur Luftverkehrsordnung (LuftVO) über Südbaden Bestand hatte;

Stellungnahme der Landesregierung
Die 220. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung wurde nicht außer Kraft gesetzt und ist deshalb weiterhin gültig.

SPD Frage
6. ob Skyguide bisher unter deutschem oder schweizerischem Recht im südbadischen Raum die Flugüberwachung durchgeführt hat;

Stellungnahme der Landesregierung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vertritt nach eigenen Angaben seit vielen Jahren unverändert die Auffassung, dass zurzeit die Anwendung Schweizer Rechts für die technische Abwicklung der Flugsicherung über deutschem Grund im Rahmen eines Servituts, das durch jahrzehntelange völkerrechtliche Praxis begründet wurde, erfolgt. Es führt in seiner Stellungnahme weiter aus:
„Das der Schweiz durch Deutschland eingeräumte Servitut darf nicht so verstanden werden, als ob der Bund hiermit seine ausschließliche Gebietshoheit über seinem Territorium vollständig aufgegeben hat. Die gänzliche Aufgabe deutscher Hoheitsrechte ist keine Voraussetzung für die Einräumung eines völkerrechtlichen Servituts. Das konstitutive Merkmal eines Servituts ist, dass – in einem funktional oder geographisch limitierten Bereich und unabhängig vom (Weiter-) Bestehen eigener Souveränitätsrechte – die Ausübung fremder Hoheitsrechte gestattet wird.
Vor diesem Hintergrund hat der Bund einem anderen Hoheitsträger (Schweiz) die Ausübung eines funktional abgegrenzten Hoheitsrechts – nämlich die technische Abwicklung der Flugsicherung – in einem bestimmten Luftraum eingeräumt.
Die völkerrechtlich und innerstaatlich wirksame Einräumung dieses Servituts führt in dem von der Skyguide kontrollierten Luftraum dazu, dass nicht deutsche, sondern einheitlich Schweizer Hoheitsrechte ausgeübt werden, wobei sich diese für den Bereich der technischen Abwicklung der Flugsicherung zwar grundsätzlich nach schweizerischem Recht, jedoch auch und insbesondere nach den auch für Deutschland gleichermaßen verbindlichen internationalen Vorgaben und Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) richten, die von der Schweiz als national geltendes Recht umgesetzt worden sind.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Skyguide wie die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH eine nach den Regeln des Einheitlichen Europäischen Luftraums zertifizierte Flugsicherungsorganisation ist und ihre Dienste auf der Grundlage dieser international gültigen Vorgaben erbringt.
Mit der Einräumung dieses Servituts sind weitergehende (gebietsstaatliche) Hoheitsrechte des Bundes nicht verloren gegangen.
Es dürfte im Verhältnis zur Schweiz unbestritten sein, dass für den Luftverkehr in Deutschland die grundsätzlichen Regelungen des Bundes den Luftverkehr betreffend gelten. Insbesondere die Verantwortung für die Regelung von Fragen des Lärmschutzes oder der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs liegt daher weiterhin beim Bund. Zweifelsfrei gelten auch weiterhin die deutschen Regelungen zum An- und Abflug in Form der aktuellen Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung für den Flughafen Zürich.“

SPD Frage
7. ob sie verbindlich ausschließt, dass unter Schweizer Recht, welches laut Bundesverkehrsministerium für den südbadischen Luftraum gilt, zukünftig noch mehr Überflüge über der Region stattfinden.

Stellungnahme der Landesregierung
Die Landesregierung hält die 220. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs- Ordnung u.a. mit ihren Sperrzeiten für Anflüge auf den Flughafen Zürich über deutschem Gebiet für einen elementaren und unverzichtbaren Mindestschutz. Sie setzt sich im Interesse der Bevölkerung und des Tourismus in der Region darüber hinaus gegenüber dem Bund dafür ein, dass die Landeanflüge über südbadischem Gebiet auf 80.000 pro Jahr begrenzt werden.

Gönner Ministerin für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

 

Homepage SPD Kreisverband Waldshut auf spd-wt.de

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